Ist das "Daxenfeuer" ein bayerischer Bauernkult ?
Nein ! Es dient eher der Gesundheit des Waldes.
Bleiben Äste, Rinden und Brennholzabschnitte nach dem Holzeinschlag im Wald liegen, so ist das eine ideale Brutstätte für Borkenkäfer und Co.
Wer also seinen Wald „sauber“ hält, beugt den vernichtenden Invasionen der Holzschädlinge vor.
Er schützt seinen Wald und den seiner Anrainer!
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Immer wieder kommt es vor, dass Polizei und Feuerwehr zu Einsätzen gerufen werden, bei denen forstwirtschaftliche Abfälle (Daxen) verbrannt werden oder worden sind. Meist sind diese Einsätzen nötig, weil diese Abfälle unsachgemäß angezündet werden und es zu starker Rauchentwicklung und Belästigungen kommt. Oft wird auch festgestellt, dass sich abgelöschte Feuer über Nacht wieder selbst entzünden oder gänzlich unbeaufsichtigt vor sich hin brennen.
Wir weisen daher auf folgende Punkte hin:
§ Ein Verbrennen darf nur stattfinden, wenn dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
§ Um die Feuerstelle muss ein ausreichender Schutzstreifen vorhanden sein.
§ Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 6 – 18 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus, sind zu verhindern.
§ Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.
§ Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind zu löschen.
§ Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist.
§ Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, so kann an ein Verbrennen von Daxen und dgl. gedacht werden. In die eigene Verantwortung fällt es aber weiter zu beurteilen, ob bei Waldbrandgefahr oder langer Trockenheit Feuer entzündet werden. Auch sollte es selbstverständlich sein, dass die örtliche Feuerwehr, die Gemeinde und die Feuerwehreinsatzzentrale Rosenheim (Tel. 08031-363636) vorher informiert werden.
§ Wenn ein Verbrennen nicht zwingend notwendig ist, sollen pflanzliche Abfälle gehäckselt, oder eingearbeitet werden.
§ Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werde. Außerdem müsste die Gemeinde, wenn ein Feuerwehreinsatz erfolgt ist, Einsatzkosen gegenüber dem Verursacher geltend machen.
(siehe “Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)“ vom 13.03.1984).
(Die genannten Punkte stellen keine rechtliche Sicherheit dar. Es handelt sich nur um Hinweise, welche privat recherchiert wurden!)
So sollte es nicht enden!
